Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Unsere Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2.
Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind grundsätzlich unverbindlich. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sämtliche Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen (im Folgenden: Unterlagen) körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
1.4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
1.5.
Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2. Preise
2.1.
Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern mit dem Kunden die Belieferung im Rahmen eines individuellen Lieferrhythmus (Tourenplan) ausdrücklich vereinbart wird, schließen die Preise Verpackung, Fracht und Porto ein. Die Belieferung außerhalb eines Tourenplans ist kostenpflichtig. Die diesbezüglichen Kosten ergeben sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste.
2.2.
Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten zur Berechnung herangezogen.
3. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltung
3.1.
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Wir gewähren bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum oder bei Vorauszahlung 2 % Skonto. Kundendienstrechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.2.
Der Kunde wird von seiner Zahlungsverpflichtung erst dann frei, wenn wir vollständige Zahlung erhalten haben. Zahlungen des Kunden an Dritte, insbesondere an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, haben uns gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung.
3.3.
Möchte der Kunde Zahlungen durch einen Dritten leisten, so hat er spätestens 14 (vierzehn) Tage im Voraus (i) den vollständigen Namen, den Sitz, die Registernummer und die Rechtsform des Dritten sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter, (ii) das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten sowie (iii) die Rechtsgrundlage und die Gründe, aus denen die Zahlung durch den Dritten erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen. Im Falle von wiederholten Zahlungen durch denselben Dritten innerhalb eines Jahres ist keine erneute Erklärung erforderlich, solange sich die Inhalte der bereits erfolgten Erklärung nicht geändert haben. Wir behalten uns das Recht vor, Zahlungen durch einen Dritten abzulehnen. Vorstehendes gilt nicht, wenn zwischen uns und dem Dritten ein Vertrag über die Zahlung des Dritten im Auftrag des Kunden besteht (wie z. B. im Falle der Zentralregulierung).
3.4.
Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe geltend zu machen.
3.5.
Sofern uns nach Vertragsabschluss Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zur Kenntnis gelangen, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorleistung verlangen. Kommt der Kunde diesem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
3.6.
Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, vom Vertrag zurücktreten sowie
Schadenersatz verlangen.
3.7.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.8.
Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der Kunde gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns oder denjenigen Gesellschaften, an denen die Vaillant Deutschland GmbH & Co. KG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Kunden zustehen. Auf Wunsch werden wir dem Kunden die von dieser Klausel erfassten Gesellschaften im Einzelnen bekannt geben.
4. Lieferfristen; Selbstbelieferung; Verzug
4.1.
Liefertermine und -fristen gelten als unverbindlich. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.2.
Vereinbarte Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
4.3.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung werden wir unverzüglich zurückerstatten.
4.4.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen zurückzuführen auf unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Terrorakte, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Epidemien und vergleichbare Ausbrüche von Seuchen und Krankheiten, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, so verlängern sich
die Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei unseren Vorlieferanten bzw. Sub-Unternehmern eintreten.
4.5.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.6.
Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.7.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so können wir ihm nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Unmöglichkeit; Embargos; Vertragsanpassung
5.1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.2.
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, EU- oder sonstigen anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Soweit erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden; dies betrifft insbesondere Unterlagen, die im Rahmen eines Antragsverfahrens beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) benötigt werden (z. B. Endverbleiberklärung oder offizielle Dokumente).
5.3.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns hierüber zu benachrichtigen.
7. Liefergegenstand; Änderungen des Liefergegenstandes
7.1.
Liefergegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
7.2.
Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8.2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kundeneine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
8.3.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde den jenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
8.4.
a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeitenoder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Kunde verwahrt die dabeientstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Der Kunde ist sich mit uns bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen uns in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert derübrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 8.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns.
8.5.
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eineswichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotestoder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einerangemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kundenverlangen.
8.6.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8.7.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kundengesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahmeauch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
9. Sachmängel
9.1.
All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.2.
Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
9.3.
Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
9.4.
Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Unser Recht, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.5.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9.10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge nicht sachgemäßer Installation bzw. Inbetriebnahme sowie infolge unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbauoder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9.8.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.9.
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Ansprüche auf Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.10.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10. Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
10.1.
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.9 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsansprüche zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2.
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die zu vertreten hat.
10.3.
Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 10.1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 9.3, 9.4, 9.7 und 9.8 entsprechend.
10.5.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9. entsprechend.
10.6.
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
11.1.
Soweit nicht anderweitig in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
11.2.
Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei Vorsatz (c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, (d) bei Arglist, (e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, (f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
11.3.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Übertragbarkeit von Rechten
Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte nur mit unserervorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
13. Schlussbestimmungen
13.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Remscheid.
13.2.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das für unseren Sitz oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses.
13.3.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Rechtunter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungenoder sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.